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bcom Advertising GmbH
SW3
Software- Development und Vertrieb
Thimiggasse
50
A-1180
Wien
Status: April 2004
1.
Allgemeines
1.1.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind ein wesentlicher
Bestandteil jedes Anbotes und jeder mit uns abgeschlossenen
Vereinbarung. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
1.2.
Abweichungen von nachstehenden Bedingungen sowie vom Käufer
vorgeschriebene Liefer- und Einkaufsbedingungen bedürfen zu
ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung.
2. Leistung und Prüfung
2.1.
Der uns oder unseren Vertretern erteilte Auftrag wird erst mit der
Lieferung der Leistung oder mit unserer schriftlichen Bestätigung
für uns verbindlich, und es tritt daher der Vertrag erst mit dem
Tag der Auftragsbestätigung oder der Auslieferung der Ware in
Kraft. Wir sind bis zum Ablauf eines Monats nach Eingang des
Auftrages bei uns berechtigt, diesen Auftrag ohne Angabe von Gründen
abzulehnen.
2.2.
Gegenstand eines Auftrages können sein: Ausarbeitung von
Organisationsvorschlägen, Lieferung von Standardprogrammen,
Erstellung von Individualprogrammen, Einschulung des
Bedienungspersonals, Mitwirkung bei der Inbetriebnahme,
Programmpflege, Erstellung von Programmträgern und sonstige
Dienstleistungen, wenn hierfür kein gesonderter Vertrag
geschlossen wird.
2.3.
Die Ausarbeitung individueller Organisationsvorschläge und
Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellten Unterlagen. Der Auftraggeber stellt
zusätzlich praxisgerechte Testdaten und Testmöglichkeiten
in ausreichendem Umfang zeitgerecht auf seine Kosten zur Verfügung.
2.4.
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die
schriftliche Programmbeschreibung, die der Auftragnehmer aufgrund der
ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen
ausgearbeitet hat.
Diese
Programmbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und
Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem
Genehmigungsvermerk zu versehen. Später auftretende
Änderungswünsche verlangen gesonderte Termin- und
Preisvereinbarungen.
2.5.
Bei Bestellung von Standardprogrammen bestätigt der Auftraggeber
mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten
Programme.
2.6.
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung
des Auftrages tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist
der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort
anzuzeigen. Jeder Vertragspartner ist in diesem Falle berechtigt, vom
Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit
des Auftragnehmers aufgelaufenen Kosten und Spesen sind vom
Auftraggeber zu ersetzen.
2.7.
Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarte Dienstleistung entweder
durch Beratung, Schulung, etc. oder durch Übergabe (Übersendung)
von Programmen, Organisationsausarbeitungen oder sonstigen
Schriftstücken. Ein etwaiger Versand erfolgt auf Kosten und
Gefahr des Auftraggebers. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und
Kosten des Auftraggebers.
2.8.
Wenn bereits bestehende Computerprogramme für Zwecke des
Auftraggebers modifiziert werden, so vereinbaren die Vertragsparteien
ausdrücklich, dass der Kaufvertrag hinsichtlich des bestehenden
Computerprogramms unabhängig ist vom Werkvertrag hinsichtlich
der Anpassung an die Zwecke des Auftraggebers. Allfällige Mängel
der für den Auftraggeber geschaffene Modifikationen berühren
daher den Kaufvertrag über das bestehende Computerprogramm nicht
und berechtigen den Auftraggeber weder zur Aufhebung dieses
Kaufvertrages noch zur Zurückbehaltung des auf den Kaufvertrag
entfallenden Entgeltes. Ansprüche des Auftraggebers im Rahmen
des Werkvertrages bleiben davon unberührt.
3. Preise
3.1.
Alle in unseren Preislisten und Angeboten angeführten Preise
verstehen sich in der Währung EURO, soweit nicht anderes
vereinbart worden ist, exklusive Einschulung, inklusive Verpackung,
ohne Umsatzsteuer. Die genannten Preise verstehen sich ab
Geschäftsstelle des Auftragnehmers.
3.2.
Bei Standardprogrammen gelten die am Tage der Lieferung gültigen
Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen wird der
Tagesaufwand zu den am Tage der Leistungserbringung gültigen
Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis
zugrunde liegenden Zeitaufwand werden von den Vertragspartnern
entsprechend berücksichtigt.
3.3.
Die Kosten für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder sowie
Wegzeit werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen
Sätzen in Rechnung gestellt.
4. Lieferung
4.1.
Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der
Fertigstellung möglichst genau einzuhalten. Aus dem Grunde der
Überschreitung von Lieferfristen sind wir gegenüber dem
Käufer zu keinem Schadenersatz verpflichtet.
4.2.
Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann
eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer
angegebenen Terminen alle notwendigen Angaben und Unterlagen
vollständig, insbesondere die genehmigte Programmbeschreibung
lt. Pkt. 2.3. zur Verfügung stellt. Lieferverzögerungen und
Kostenerhöhungen,
die
durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich
geänderte Angaben bzw. Änderung der zur Verfügung
gestellten Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu
vertreten und können niemals zum Verzug des Auftragnehmers
führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der
Auftraggeber.
4.3.
Bei Aufträgen, die mehrere Einzeleinheiten, Module bzw.
Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen
durchzuführen.
4.4.
Die Lieferung von Software bedingt das Vorhandensein geeigneter
Hardware. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine
Hardware dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellem
Hardware-Anforderungsprofil der Firma bcom entspricht.
5. Zahlung
5.1.
Die Rechnungslegung erfolgt, wie im jeweiligen Angebot vereinbart.
5.2.
Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind
spätestens 8 Tage ab Fakturendatum ohne jeden Abzug und
spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den
Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.3.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (Programme, Module)
umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder
einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.4.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine
wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung
bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Verzug des
Auftraggebers mit einer Teilzahlung ist der Auftragnehmer berechtigt,
alle weiteren Leistungen bis zu vollständigen Zahlung
zurückzuhalten. Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine
hat uns der Käufer, unbeschadet aller übrigen uns wegen des
Verzuges zustehender Rechte, Verzugszinsen in der Höhe von 16 %
per anno zu vergüten. Alle Zahlungen werden immer auf den
ältesten offenen Rechnungsbetrag angerechnet.
5.5.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht
vollständiger Lieferung, Garantie- oder
Gewährleistungsansprüche, oder Bemängelungen
zurückzuhalten.
5.6.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Erstellung von
Individualprogrammen Vorauszahlungen in angemessener Höhe zu
verlangen, bei Standardprogrammen 50 % des Auftragswertes, wenn diese
€ 2.900,- übersteigt.
6. Haftung und Produkthaftung
6.1.
Das Produkt bietet nur jene Sicherheit, welche aufgrund von
Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, unseren Vorschriften über die Behandlung des Produktes und
Hinweisen erwartet werden kann.
6.2.
Unsere Ersatzpflichten aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende
Sachschäden, die der Käufer als Unternehmer erleidet und
Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen
abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Der Käufer
verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von
Ersatzansprüchen von Sachschäden, die er im Rahmen seines
Unternehmens erleidet (§ 9 Produkthaftungsgesetz).
6.3.
Für den Fall, dass der Käufer das Produkt an einen anderen
Unternehmer weiterveräußert, verpflichtet er sich, den
obigen Verzicht gemäß § 9 Produkthaftungsgesetz den
anderen Unternehmer zu überbinden und diesen wiederum in
gleicher Weise zu Weiterüberbindungen zu verpflichten.
6.4.
Für den Fall, dass eine solche Überbindung ausbleiben
sollte, verpflichtet sich der Käufer uns hinsichtlich aller uns
aus der Produkthaftung gegenüber Unternehmen treffenden und das
Produkt betreffende Ersatzansprüche vollständig schad- und
klaglos zu halten, sowie zum Ersatz aller Kosten, die uns im
Zusammenhang mit einer verschuldenstunabhängigen Haftung
entstehen.
6.5.
Der Käufer ist verpflichtet, uns über allfällige
Ansprüche von Geschädigten unverzüglich und
detailliert in Kenntnis zu setzen. Im Falle der Weiterveräußerung
des Produktes ist der Käufer verpflichtet, die Verpflichtung zur
Mitteilung über Ansprüche von Geschädigten an seinen
Abnehmern zu überbinden und diesen wiederum in gleicher Weise
zur Weiterverbindung zu verpflichten.
6.6.
Sollte der Käufer Kenntnis von Fehlern des Produktes im Sinne
des Produkthaftungsgesetzes erhalten, ist er zur unverzüglichen
Meldung dieser Fehler an uns unter Angabe von näheren Fakten
über seinen Erwerb des Produktes bei uns (Datum, Lieferschein,
Rechnungsnummer, etc.) verpflichtet. Im Falle der Weiterveräußerung
des Produktes ist der Käufer verpflichtet, die Verpflichtung zur
unverzüglichen Fehlermeldung an seinen Käufer zu überbinden
und diesen wiederum in gleicher Weise zu Weiterüberbindung zu
verpflichten.
6.7.
Wir erklären ausdrücklich den Ausschluss der
Schutzwirkung zugunsten Dritter.
6.8.
Sollte der Käufer im Rahmen der Produkthaftung zur Haftung
herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich
auf einen Regreß.
6.9.
Vor Aufnahme von Wartung- bzw. Reparaturarbeiten ist der
Auftragsgeber verpflichtet, für eine ordnungsgemäße
Datensicherung zu sorgen. Wir haften nicht für entstandenen
Datenverlust.
6.10.
Eine Haftung für Folgeschäden ist in jedem Falle
ausgeschlossen.
6.11 Zusätzlich zu den
Punkten 6.1 bis 6.10 gilt folgendes als Vereinbart:
6.11a. Die unentgeltlich zur
Verfügung gestellte Software SW3 darf vom Käufer nicht auf
kommerzielle Art weiterveräußert werden. Die unentgeltlich
zur Verfügung gestellte Software SW3 darf vom Käufer
ausschließlich unentgeltlich Dritten zur Verfügung
gestellt werden.
6.11b. Der Käufer
verpflichtet sich, den Auftragnehmer umfassend von der Weitergabe zu
unterrichten, sobald die Zahl der Weitergaben fünf übersteigt.
7. Urheberrecht und Nutzung
7.1.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, ohne schriftliche Zustimmung des
Auftragnehmers die Weitergabe der Organisationsausarbeitungen,
Programme, Programmbeschreibungen und SW3 an Dritte, sei es
entgeltlich oder unentgeltlich zu unterlassen. Im Hinblick darauf,
dass die erstellten Programme und Organisationsleistungen geistiges
Eigentum des Auftragnehmers sind, ist die Benutzung auch nach
Bezahlung ausschließlich zu eigenen Zwecken des Auftraggebers
zulässig. Jede Weitergabe, das ist auch eventuell die
kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen oder
Kopien, zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem
solchen Falle volle Genugtuung zu leisten ist. Der Auftraggeber ist
damit einverstanden, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Programme
in die Programmbibliothek des Auftragnehmers zur allgemeinen Nutzung
durch die Vertriebsorganisation des Auftragnehmers als Gegenleistung
dafür aufgenommen werden, dass seine Programme durch die Nutzung
anderweitiger Erfahrung und Unterlagen für ihn wirtschaftlicher
und kostengünstiger erarbeitet werden konnten, als dies ohne
Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre.
8. Rücktrittsrecht
8.1.
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten
Lieferzeit aus Verschulden des Auftragnehmers ist der Auftraggeber
nur dann berechtigt vom betreffenden Softwareauftrag zurückzutreten,
sofern er dies mittels eingeschriebenem Brief unter der Setzung einer
angemessenen Nachfrist angedroht hat, und auch innerhalb dieser
Nachfrist die Dienstleistung ohne Verschulden des Auftraggebers in
einem wesentlichen Punkt nicht erbracht wird.
8.2. Ist der Kunde Unternehmer, so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. § 312d BGB i. V. m. §§ 355, 356 BGB.
8.3. Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung bis zum Ablauf der im folgenden genannten Fristen zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Werktage (vierzehn), wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Sind wir unseren Informationspflichten nicht nachgekommen, so beträgt die Rücktrittsfrist drei Monate ab den im vorigen Satz genannten Zeitpunkten. Kommen wir unseren Informationspflichten innerhalb dieser Frist nach, so beginnt mit dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen durch uns die im vorigen Satz genannte Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts.
9. Gewährleistung
9.1.
Die vom Auftragnehmer für den Auftraggeber geschaffenen
Programme bzw. die dem Auftrag zugrunde liegende Standardsoftware
werden dem Auftraggeber ausführlich vorgestellt. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, diese Programme im Rahmen dieser
Vorstellung sorgfältig auf ihre Mängelfreiheit und
daraufhin zu überprüfen, ob sie seinen Bedürfnissen
entsprechen. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie
innerhalb einer Woche nach Erhalt der vereinbarten Leistung
schriftlich erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge
werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der
Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und
Mängelerhebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen
hat.
9.2.
Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom
Auftragnehmer nur gegen Berechnung durchgeführt.
Dies
gilt auch für die Behebung von Mängel, wenn
Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom
Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
9.3.
Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für
Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße
Bedienung, Verwendung ungeeigneter Hardware, Organisationsmittel und
Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale
Betriebsbedingungen sowie auf Transportschäden zurückzuführen
sind. Der Auftragnehmer übernimmt auch keine Gewähr für
Softwareprobleme oder deren Folgefehler, welche durch nicht durch den
Auftragnehmer geschultes Bedienungspersonal entstehen.
9.4.
Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers
bzw. durch Dritte nachträglich verändert werden, entfällt
jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. Die
Gewährleistung für Installationen erlischt, sobald
Änderungen am System durch andere Personen als Mitarbeitern der
bcom vorgenommen werden
(z.b.
Veränderung der Systemparameter, Installation weiterer
Anwendungen und ähnlichen).
9.5.
Designfehler bei Software, die nicht von uns erzeugt wird, werden nur
soweit von uns beseitigt, als uns Update von Softwareerzeuger zur
Verfügung gestellt werden. Die dazu notwendigen
Installationskosten müssen in jedem Fall vom Käufer
getragen werden.
9.5a. Für die unentgeltlich
zur Verfügung gestellte Software SW3 werden Designfehler bei
Software, die nicht von uns erzeugt wird, nicht von uns beseitigt.
9.6.
Für den Fall der Insolvenz der bcom Werbe GmbH und der
nicht Weiterverwertung deren Produkte wird der Quellcode der
Programmversion zur Sicherheit für allfällige Notmaßnahmen
treuhänderisch in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Ronald Rast, 1010
Wien Am Lugeck 1/1/4 hinterlegt.
9.7
Ergänzend zu den Punkten 9.1 bis 9.4 wird vereinbart, dass der
Auftragnehmer durch das Unentgeltliche zur Verfügungsstellen der
Software SW3 frei von jeder Gewährleistung ist.
10.
Haftung
Der
Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch seine grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz verschuldet wurden und nur bis zur
Höhe des Auftragswertes. Eine Haftung für Folgeschäden
ist in jedem Falle ausgeschlossen.
10a
Bei der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Software SW3 ist
jede Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
11.
Erfüllungsort und Gerichtstand
Für
sämtliche Rechtstreitigkeiten im Rahmen der Geschäftsbeziehung
zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer wird die
Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes der
Landeshauptstadt Wien vereinbart.
Es
gilt ausschließlich österreichisches Recht.
bcom Advertising GmbH
Abteilung: IT-Division, SW3
Software- Development und Vertrieb
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